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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Bedingungen zum Aufmaß und Abrechnung des Malers- und Lackiererhandwerk nach DIN 18363

5.1 Allgemeines

5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße
‑der behandelten Flächen
‑der beschichteten Flächen
zugrunde zu legen.
Zur Leistungsermittlung sind die vereinfachenden Regeln, wie Übermessungssregeln und Einzelregelungen anzuwenden.

5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind…
‑auf Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Flächen,
‑auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z.B. Rohfußboden, Rohdecke,
‑bei Innenarbeiten die behandelten Flächen, wenn die Rohbaumaße nicht ermittelt werden können,
‑bei Fassaden die behandelten Flächen
zugrunde zu legen.
Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten als begrenzende Bauteile.
5.2.2 Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen, z.B. Ausbesserungsstellen, ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regel sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten.
5.2.3 Für Flächen, die sich nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen, z.B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten, ermitteln lassen, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen.
5.2.4 Beschichtete Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzeigröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet.
5.2.5 Bei Beschichtungsarbeiten werden unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen getrennt gerechnet, z.B. Öffnung mit angrenzender Nische.
5.2.6 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet.
5.2.7 Fenster, Türen, Trennwände, Bekleidungen und dergleichen werden je beschichtete Seite nach Fläche gerechnet.
5.2.8 Rohrgeländer werden nach Länge der Rohre getrennt nach Dimensionen gerechnet.
5.2.9 Profile, Heizkörper, Trapezprofile, Wellbleche und dergleichen werden nach abgewickelter Fläche oder, soweit vorhanden, nach Tabellen gerechnet.
5.2.10 Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt, z.B. bei Gesimsen, Umrahmungen, Wandanschlüssen, umlaufenden Friesen, Faschen. Dachrinnen werden am Wulst, Fallrohre im Außenbogen gemessen.
5.2.11 Silicon-Imprägnierungen und Kieselsäureester-Imprägnierungen werden nach verbrauchter Menge gerechnet.

5.3 Übermessungsregeln
Übermessen werden:

5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß
Aussparungen mit einer Einzelgröße < 2,5 m², z.B. Öffnungen (auch raumhoch), Nischen; Aussparungen in Böden mit einer Einzelgröße < 0,5 m².
Bei der Ermittlung der Maße für die Übermessung, sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen.
‑Fugen,
‑Flächenabschließende Gesimse, Friese, Lisenen, Eckverbände, Umrahmungen und Faschen und dergleichen < 30 cm Einzelbreite, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Leisten, Sockelfliesen und dergleichen < 10 cm Höhe,
‑Unterbrechungen in der zu bearbeitenden Fläche, z. B. durch Fachwerkteile, Stützen, Unterzüge, Balkonplatten, Podeste, Wandvorlagen, Gesimse, Friese, Lisenen, mit einer Einzelbreite < 30 cm, unabhängig davon, ob sie behandelt werden,
‑Verglasungen, Füllungen und dergleichen bei Fenstern, Türen,
Trennwänden, Bekleidungen und dergleichen.

5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß Unterbrechungen mit einer Einzellänge < 1 m,
Schieber, Flansche und dergleichen bei Rohrleitungen. Sie werden gesondert gerechnet.

Bei einem Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis.

 




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